Beschreibung
Gemäss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung: Die Ersatzkasse UVG stellt sicher, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden gegen die Folgen eines Unfalles versichern (Soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die in den Geltungsbereich der SUVA fallen). Falls dies nicht erfolgt ist, erbringt die Ersatzkasse UVG gesetzliche Versicherungsleistungen. Dafür wir vom Arbeitgeber rückwirkend eine Versicherungsprämie erhoben. Falls der Arbeitgeber keinen Versicherer findet, wird ihm einen zugewiesen.